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Art. 693

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
  2. Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
  3. Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

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