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Art. 61a

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.
  2. Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
  3. Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf.

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