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Art. 583

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
  2. Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

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