Back to law

Art. 541

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
  2. Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.