Back to law

Art. 523

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.