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Art. 367

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
  2. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

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