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Art. 342

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
  2. Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
  3. Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

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