Back to law

Art. 28k

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
  2. Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
  3. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.