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Art. 270

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source
  1. Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
  2. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
  3. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

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