1Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen.
2Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.
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