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Art. 235

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

1Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

2Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.

3Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.

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