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Art. 219

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

  1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;
  2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;
  3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.

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