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1Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formen des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch eingetragen worden ist, den neuen Vorschriften über das Stockwerkeigentum unterstellen.
2Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung der Einträge im Grundbuch.
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