Back to law

Art. 194

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

1Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.

2Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.