Kraft Gesetzes sind Sondergut:
- die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen;
- die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
- der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.