Back to law

Art. 191

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Kraft Gesetzes sind Sondergut:

  1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen;
  2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
  3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.