Back to law

Art. 10d

210ZGBFederal ActJan 1, 1912Original source

Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.