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Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 abgewichen werden.
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