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Art. 31

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
  2. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
    1. Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
    2. die Arbeitssprachen;
    3. der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
    4. Ausstandsgründe;
    5. die Geschäftslast.
  3. Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
    1. eine angemessene Einarbeitungszeit;
    2. ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
    3. ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
    4. Abwesenheiten;
    5. die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
    6. das Fallgewicht;
    7. spezifische Fachkenntnisse;
    8. die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
    1. bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht, 2. bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3. wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird, 4. wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten; i. die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
  4. Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
  5. Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.

1 commentary

N1.Vordefinierte objektive Zuteilungskriterien

Bei Zuteilung/Zuteilungsänderungen sind vorab/vordefinierte objektive Kriterien (z. B. Amtssprache, Vorbefassung, Ausstand, Belastung/Entlastung, Personalwechsel, Funktionsbelastung) zu beachten und können auch automatisiert berücksichtigt oder manuell ergänzt werden.

Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerde-führenden mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals den Beschwerdeführenden mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerde-führerin mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals der Beschwerdeführerin mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).
Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Aufgrund des objektiv zu berücksichtigenden Kriteriums der Entlastung der als Präsidentin der Abteilung V amtierenden vormals zuständigen Zweitrichterin wurde diese durch den im Rubrum genannten Richter ersetzt. Zudem wurde zwischenzeitlich Gerichtsschreiber Philipp Reimann durch Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch ersetzt. Die Richterinnen und Richter des am 3. Mai 2017 kommunizierten Spruchkörpers wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der Zweitrichterin erfolgte nach In-Zirkulationssetzung aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (Art. 31 Abs. 3 VGR).
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerde-führerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).
Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Im Zusammenhang mit dem Antrag, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge des Wechsels von Richter Jürg Tiefental in eine andere Abteilung des Gerichts vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).
Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit sie diesbezüglich beantragt, es seien ihr auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Pensionierung von Richter Gérard Scherrer vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).