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Art. 27

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Der Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen wird bei der Wahl durch die Bundesversammlung festgesetzt. Für Änderungen des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer ist das Gesamtgericht zuständig.
  2. Ein Gesuch um Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer ist bei der Abteilung einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die Verwaltungskommission zuhanden des Gesamtgerichts weiter.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

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