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Art. 19

173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
  1. Das Gesamtgericht bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
  2. Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.
  3. Vor Ablauf der zweijährigen Periode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur möglich, wenn eine Vakanz entstanden ist oder wenn wichtige Gründe vorliegen.

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