173.320.1VGRLegislation The Federal CourtsJun 1, 2008Original source
Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
die Genehmigung:
1. der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
2. der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
3. des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
m. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
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