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Art. 8

173.32VGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
    1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
    2. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
    3. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
    4. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
  2. Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

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