173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source
(Art. 13 und 26 BGG)
In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung übertragen sind, zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein.
Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.
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