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Art. 4

173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source

(Art. 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 3 BGG)

  1. Über die Wahlen nach Artikel 3 Absätze 3–5 fasst das Gesamtgericht bis am 15. Oktober des Wahljahres Beschluss.1
  2. Die Mitglieder der Leitungsorgane und der Rekurskommission teilen der Verwaltungskommission bis zum 31. August des Wahljahres mit, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen. Die Verwaltungskommission teilt das Ergebnis unverzüglich allen Richtern und Richterinnen mit.
  3. Sie fordert die ordentlichen Richter und Richterinnen gleichzeitig auf, ihr bis zum 20. September weitere Bewerbungen und Wahlvorschläge schriftlich einzureichen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).

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