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Art. 37

173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source

(Art. 23 BGG)

  1. Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die vereinigten Abteilungen.
  2. Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bezeichnen.1
  3. Stimmenthaltung ist in den vereinigten Abteilungen nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.
  4. Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Ist die Rechtsfrage noch nie entschieden worden, so gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er beziehungsweise sie den Stichentscheid.
  5. Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.

Footnotes

  1. AS 2007 33

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