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Art. 31

173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source

(Art. 22 BGG)

Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:1

  1. Steuern und Abgaben;
  2. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  3. Invalidenversicherung;
  4. Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
  5. Krankenversicherung;
  6. berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
  7. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

  2. SR 831.40

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268).

1 commentary

N1.Medizinische Haftpflicht vor der I. Abteilung

Medizinische Haftpflichtansprüche unterliegen auf Stufe des Bundesgerichts, unabhängig davon, ob ihre Rechtsgrundlage öffentlich‑rechtlich oder privatrechtlich ist, der Beurteilung durch die I. zivilrechtliche Abteilung (Art. 31 Abs. 1 lit. d BGerR); zulässig ist in diesem Zusammenhang die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG.

In unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen praxisgemäss etwa in Anwendung von kantonalem öffentlichen Recht ergangene Entscheide über die Verantwortlichkeit des Gemeinwesens für rechtswidrige Handlungen von in öffentlichen Spitälern angestellten Ärzten (BGE 139 III 252 E. 1.5; 133 III 462 E. 2; Urteil 4A_219/2018 vom 24. August 2018 E. 5). Ungeachtet dessen, ob medizinische Haftpflichtansprüche ihre Grundlage im öffentlichen Recht oder im Privatrecht haben, unterstehen sie denselben Voraussetzungen und werfen sie dieselben, spezifischen Probleme auf. Zudem ist die Grenze zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht in diesem Bereich für den Rechtssuchenden nicht immer klar erkennbar. Es ist deshalb angezeigt, dass medizinische Haftpflichtansprüche ungeachtet der Natur ihrer Rechtsgrundlage zumindest auf der Stufe des Bundesgerichts demselben Rechtsmittel und der Beurteilung ein und derselben Abteilung unterliegen, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Zulässig ist in dieser Konstellation demnach ausschliesslich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG, die nach Art. 31 Abs. 1 lit. d BGerR auch dann von der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird, wenn der eingeklagte Haftpflichtanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht hat (BGE 139 III 252 E. 1.5; vgl. auch BGE 133 III 462 E. 2).