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Art. 28

173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source

(Art. 18 BGG)

  1. Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein.
  2. Vor Ablauf einer Zweijahresperiode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur bei einer Vakanz oder aus wichtigen Gründen möglich.
  3. Bei Vakanzen prüft die Verwaltungskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Sie teilt das Ergebnis der Gerichtskommission mit.

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