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Art. 21

173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source

(Art. 13 BGG)

  1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewilligungen.
  2. Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen.
  3. Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

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