173.110.131BGerRLegislation The Federal CourtsJan 1, 2007Original source
(Art. 6 und 7 BGG)
Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben, soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen.
Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise behindern.
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