(Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 3 BGG)
Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts:
- nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 BGG wahr;
- beruft das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission ein;
- entscheidet über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens für Beschlüsse des Gesamtgerichts; Artikel 7 Absatz 2 dieses Reglements bleibt vorbehalten.