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Art. 9

173.110BGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
  2. Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
  3. Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

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