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Art. 6

173.110BGGFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
  2. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.
  3. Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
  4. Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

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N1.Unvereinbarkeit des Richteramts mit Tätigkeiten

Art. 6 BGG enthält Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramts, mit denen der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit für die Tätigkeit am Bundesgericht konkretisiert. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Vereinbarkeit des Richteramts mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG) geschaffen (Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG; KIENER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 6) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG; RIEDO, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 8) geschaffen.

N2.Gerichtskosten und Parteientschädigung bei Abweisung

Bei Abweisung der Beschwerde tragen die unterliegenden Parteien die Gerichtskosten nach Art. 6 Abs. 1 BGG. Eine Parteientschädigung kann nach Art. 68 Abs. 2 BGG auferlegt werden; Gerichtskosten und Parteientschädigung erfolgen gegebenenfalls unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Kommunale und kantonale Behörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 6 Abs. 1 BGG) und haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 6 Abs. 1 BGG) und haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:

N3.Unvereinbarkeits- und Tätigkeitsverbote des Bundesgerichts

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 6 BGG konkretisieren die verfassungsrechtlichen Garantien der richterlichen Unabhängigkeit. Art. 6 BGG regelt insb. das Unvereinbarkeits- und Tätigkeitsverbot zur Sicherung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Bundesgerichts.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG) geschaffen (Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1 mit Hinweis).