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Art. 12a

172.217.1OV-UVEKFederal Council OrdinanceJan 1, 2000Original source
  1. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
  2. Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
    1. Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
    2. Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Voraussetzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa;
    3. Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen;
    4. Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen;
    5. Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume;
    6. Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
  3. Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:
    1. Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwicklung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung.
    2. Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unterstützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederherstellung einer intakten Landschaft.
    3. Es sorgt bei der Erfüllung von raum- und verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Grundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sachpolitiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt berücksichtigt wird.
    4. Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbesondere mit den Kantonen zusammen.
    5. Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit.
    6. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordinationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Bereich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonvention.
    7. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts.

1 commentary

N1.Abweichende Beurteilungen durch ARE und BAFU

Das ARE hat in Verfahren Fachberichte zu Lärmfragen eingereicht. Das BAFU hat ebenfalls Fachberichte vorgelegt; das ARE wies in seinen Berichten auf eine mögliche abweichende Beurteilung durch das BAFU hin.

In den Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht haben das ARE und das BAFU zu den Vorbringen der Beschwerde führenden Parteien Fachberichte eingereicht (Art. 62b Abs. 4 RVOG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 12a Abs. 1 OV-UVEK). Das ARE hält in seinen Fachberichten vom 3. Januar 2019 unter Verweis auf die geltenden Grenzwerte gemäss (Anhang 5) der LSV und vorbehältlich einer abweichenden Beurteilung durch das BAFU fest, die Festlegungen im Objektblatt für den Flughafen Zürich im SIL seien (voraussichtlich) konform insbesondere mit Bundesumweltrecht und daher (insoweit) auch planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BAFU äussert sich mit Fachberichten vom 4. Januar 2018 (recte: 2019) übereinstimmend zur Geltung der Lärmgrenzwerte gemäss Anhang 5 LSV. Es hält fest, die Grundlagen für die Beurteilung der Wirkung von Lärm auf den Menschen würden gegenwärtig im Rahmen des Forschungsprojekts, der sog. SiRENE-Studie, aktualisiert. Die Studie, die den Lärm sämtlicher Verkehrsträger einschliesse, sei noch nicht abgeschlossen. Die Erkenntnisse würden jedoch laufend veröffentlicht und sodann von der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) und dem BAFU im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Lärmgrenzwerte mit berücksichtigt.

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