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AllgGebV · Allgemeine Gebührenverordnung
Art. 3
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172.041.1
AllgGebV
Federal Council Ordinance
Jan 1, 2005
Original source
Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.
Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.
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