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Art. 3

172.041.1AllgGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2005Original source
  1. Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
    1. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
    2. es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
  2. Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.
  3. Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.

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