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Art. 14

172.041.1AllgGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2005Original source
  1. Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
  2. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
  3. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

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