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Art. 8a

171.21PRGFederal ActJul 1, 1988Original source
  1. Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es:
    1. beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder
    2. bedürftig ist.
  2. Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.
  3. Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

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