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Art. 13

170.512PublAFederal ActJan 1, 2005Original source
  1. The following shall be published in the Federal Gazette:
    1. dispatches and drafts of the Federal Council on enactments of the Federal Assembly;
    2. 1 reports and drafts of Federal Assembly committees on enactments of the Federal Assembly and the related Federal Council statements;
    3. 2
    4. federal decrees on amendments to the Constitution as well as on the approval of international treaties in accordance with Article 140 paragraph 1 letter b of the Federal Constitution;
    5. federal acts and federal decrees subject to an optional referendum;
    6. simple federal decrees that are not published in the AS in accordance with Article 2 letter h;
    7. 3 Federal Council directives;
    8. further texts that must be included in accordance with federal legislation.
  2. In addition, the following may be published in the Federal Gazette:
    1. reports, statements or agreements of the Federal Council, Federal Assembly committees or the federal courts, unless these must be published under paragraph 1;
    2. Federal Council decrees and announcements;
    3. decrees, directives and announcements from the Federal Administration and from organisations and persons under public or private law that are assigned administrative duties but do not form part of the Federal Administration.4
  3. If it seems appropriate, the publication may be limited to the title with the reference or source (Art. 5).
  4. For the correction of texts, Article 10 applies by analogy.

Footnotes

  1. Amended by No I of the FA of 26 Sept. 2014, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  2. Repealed by No I of the FA of 26 Sept. 2014, with effect from 1 Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  3. Inserted by No I of the FA of 26 Sept. 2014, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

  4. Amended by No I of the FA of 26 Sept. 2014, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 3977;BBl 2013 7057).

1 commentary

N1.Veröffentlichung nur bei erheblicher Aussenwirkung

Typische verwaltungs- oder gerichtsinterne Verfügungen, Weisungen oder Kreisschreiben, die nur an interne Adressaten gerichtet sind und keine erheblichen Aussenwirkungen entfalten, bedürfen in der Regel keiner Veröffentlichung im Bundesblatt. Art. 13 Abs. 2 PublG spricht von einer möglichen Veröffentlichung ('können'); Art. 22 PublV konkretisiert, dass die in Art. 13 Abs. 2 genannten Texte nur zu veröffentlichen sind, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind.

Ungeachtet ihrer untergeordneten Aussenwirkung wenden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sich begrifflich (nur) an die Mitglieder des Bundesgerichts, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal, also an jenen Personenkreis, der mit der Frage der Anonymisierung unmittelbar in Berührung kommt. Sie sind folglich (nur) behördenverbindlich (BGE 147 V 79 E. 7.3.2; 146 II 359 E. 5.3; 142 II 182 E. 2.3.2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art.
2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 BGG). In Ergänzung dazu stehen die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" den Abteilungspräsidien als Instrument zur Verfügung, das Anhaltspunkte für die Handhabung des Anonymisierungsermessens liefert.
2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (BGE 146 I 105 E. 4.1). 5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 BGG). In Ergänzung dazu stehen die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" den Abteilungspräsidien als Instrument zur Verfügung, das Anhaltspunkte für die Handhabung des Anonymisierungsermessens liefert.

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