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Art. 2

170.32VGFederal ActJan 1, 1959Original source
  1. Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
  2. Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.1
  3. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19342über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543;BBl 2001 34675428).

  2. [BS 1 152;AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1414, 2003 2133Anhang Ziff. 3.AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1]

1 commentary

N1.Pauschalgebühren bei geringem Streitwert

Die Gerichtsgebührspraxis berücksichtigt geleistete Kostenvorschüsse bei der Verrechnung; bei geringem Streitwert kann die Gerichtsgebühr pauschal festgesetzt werden (z. B. Fr. 1'000.–).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bemessung richtet sich nach dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im Lichte dieser Kriterien werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Dieser Betrag wird dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

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