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Art. 19b

170.32VGFederal ActJan 1, 1959Original source
  1. Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
    1. die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Daten unrichtig oder unrechtmässig erfasst hat; und
    2. auf Grund dieser Datenbearbeitung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
  2. Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

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