Back to law

Art. 16

151.31BehiVFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source

(Art. 14 Abs. 3 BehiG)

  1. Der Bund kann Finanzhilfen an Kantone ausrichten, welche im Rahmen der Grundschulausbildung:
    1. die notwendigen personellen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um den sprach‑, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die Ausbildung in Regelklassen zu ermöglichen;
    2. den nicht sprach‑, hör- oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen das Erlernen der Gebärdensprache oder der Brailleschrift anbieten.
  2. Er kann Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten, die:
    1. sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen Hilfestellungen anbieten, welche die Kommunikation untereinander und mit anderen Personen ermöglichen;
    2. sich an der Ausbildung von spezialisierten Personen für die Kommunikation mit sprach-, hör- oder sehbehinderten Personen beteiligen.
  3. Die Finanzhilfen werden nur für befristete Programme ausgerichtet.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.