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Art. 76

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss mindestens ein Jahr zum Verbleib im Drittstaat berechtigt sein.
  2. Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen Staat nach Artikel 76a weiterreist.

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