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Art. 6

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des AsylG1geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.
  2. Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.

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