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Art. 28

142.312AsylV 2Federal Council OrdinanceOct 1, 1999Original source
  1. Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:
    1. die ein Dublin-Verfahren durchlaufen hat;
    2. die ein beschleunigtes Verfahren oder ein Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes durchlaufen hat;
    3. die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oder
    4. deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen worden ist.
  2. Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:
    1. auf ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht eingetreten wurde, der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
    2. ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen wurde, der entsprechende Asyl- oder Schutzgewährungs- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;
    3. ihre vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder
    4. ihr vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde, der entsprechende Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.

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