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Anhang 1

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 19−19b und 42 Abs. 2bis)

Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen

1.  Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 4000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000

Aargau127Nidwalden9
Appenzell A.Rh.10Obwalden8
Appenzell I.Rh.3St. Gallen112
Basel-Landschaft57Schaffhausen17
Basel-Stadt72Schwyz32
Bern231Solothurn53
Freiburg58Tessin94
Genf149Thurgau52
Glarus8Uri7
Graubünden49Waadt181
Jura18Wallis71
Luzern93Zug48
Neuenburg42Zürich399

b. Höchstzahl für den Bund: 2000

2.  Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026.

3.  Die durch die Änderung vom 27. November 20241dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4.  Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19a werden insgesamt auf 3000 festgesetzt:

1. Januar–31. März1. April–30. Juni1. Juli–30. September1. Oktober–31. Dezember
750750750750

5.  Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 und werden quartalsweise freigegeben.

6.  Die durch die Änderung vom 27. November 2024 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

7.  Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19b werden insgesamt auf 1400 festgesetzt:

1. Januar–31. März1. April–30. Juni1. Juli–30. September1. Oktober–31. Dezember
350350350350

8.  Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 und werden quartalsweise freigegeben.

9.  Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen, die vom Geltungsbereich des Abkommens vom 11. Oktober 20242zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten sowie jungen Berufsleuten erfasst werden (Art. 42 Abs. 2bis), werden auf 300 pro Kalenderjahr festgesetzt. Der nicht genutzte Restbestand wird nicht auf das folgende Jahr übertragen.

Footnotes

  1. AS 2024 747

  2. SR 0.142.113.367

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