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Art. 87

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 102 Abs. 2 AIG)

  1. Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
    1. Fingerabdrücke;
    2. Fotos;
    3. DNA-Profile gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20181über genetische Untersuchungen beim Menschen.
    a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist; b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt; c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen; d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht; e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält; f.2 angibt, ihren Namen geändert zu haben; g.3 nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex4erfüllt sind; h.5 aufgrund eines Rückkehrentscheids nach Artikel 68a Absatz 1 AIG verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, wenn dieser Entscheid für den ganzen Schengen-Raum gilt, oder aufgrund eines Einreiseverbotes in den Schengen-Raum nicht mehr einreisen darf und ihre Fingerabdrücke im AFIS nicht enthalten sind.6
  2. Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person:7
  3. Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 20138über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen.9
  4. Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schriftlichen Antrag, in dem sie darlegt, dass die Datenabgleiche für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.10
  5. Der für die Führung des AFIS zuständige Dienst übermittelt die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 1quatereiner vom SEM in Absprache mit der auftraggebenden Behörde bezeichneten Stelle. Diese bereitet die Abgleichergebnisse auf und leitet sie an die auftraggebende Behörde weiter.11
  6. Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von den Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erhoben worden sind, werden nicht in das AFIS aufgenommen.12
  7. Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Fingerabdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.13 a. die Person hat das zwölfte Altersjahr noch nicht vollendet; b. die körperliche Verfassung oder der Gesundheitszustand der Person erlaubt die Erfassung der Daten nicht.14
  8. Die Erfassung der Daten nach Absatz 1bisBuchstabe h erfolgt ausschliesslich zwecks Lieferung an den nationalen Teil des Schengener Informationssystems. Die entsprechenden Daten werden nach sechs Monaten gelöscht. Es findet kein Datenabgleich statt.15
  9. In den folgenden Fällen wird auf die Datenerfassung nach Absatz 1bisBuchstabe h verzichtet:
  10. Auf die Erfassung der Daten nach Absatz 1bisBuchstabe h kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Gewissheit besteht, dass die Person aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fristgerecht ausreist und keine Einreiseverweigerung beantragt wird.16
  11. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment ist zudem befugt, in ausserordentlichen Situationen weitere Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen.17
  12. Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 200618über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
  13. Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71c zur Ausstellung eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/200219verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.20
  14. Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können für folgende Personengruppen systematisch erfasst werden zwecks Speicherung im AIFS:
    1. Personen, die ein Visum C oder D beantragen und bei denen aufgrund des Reisedokuments begründete Zweifel an ihrer tatsächlichen Identität bestehen;
    2. Personen, die ein Visum D beantragen und um Familiennachzug in die Schweiz ersuchen;
    3. Personen, die ein humanitäres Visum nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 15. August 201821über die Einreise und die Visumerteilung beantragen.22

Footnotes

  1. SR 810.12 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Dez. 2022 angepasst.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).

  4. Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645).

  6. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).

  8. SR 361.3

  9. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

  10. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

  11. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (AS 2014 163). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085).

  12. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

  13. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).

  14. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645).

  15. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645).

  16. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645).

  17. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 645).

  18. SR 142.513

  19. Siehe Fussnote zu Art. 71c .

  20. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010 (AS 2011 99). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).

  21. SR 142.204

  22. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).

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