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Art. 82a

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG)

  1. Die Zivilstands- und Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen sowie Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern.
  2. Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 1 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

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