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Art. 67a

142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source

(Art. 85b AIG)

  1. Ein Kantonswechsel nach Artikel 85b Absatz 2 Buchstabe b AIG wird namentlich bewilligt, wenn häusliche Gewalt vorliegt und dies zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist.
  2. Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund des Arbeitswegs namentlich dann unzumutbar, wenn:
    1. der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten je für den Hin- und Rückweg dauert oder;
    2. die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist und der Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist.
  3. Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund der Arbeitszeiten namentlich dann unzumutbar, wenn:
    1. die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist und zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind;
    2. kurzfristig angeordnete Arbeitseinsätze wie Pikettdienste erforderlich sind.
  4. Massgebend für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist die zukünftige Situation im neuen Kanton.
  5. Darüber hinaus kann das SEM einen Kantonswechsel verfügen, wenn beide Kantone damit einverstanden sind.

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