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(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und 75 Abs. 2 AsylG) Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
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