projects
(Art. 41 Abs. 3 AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
0 commentaries
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.