142.201VZAEFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.